Eigenüberwachungsverordnung (Eigenkontrollverordnung des Abwassersystems)

Wie in fast allen Bundesländern sind auch in Bayern die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen zur Eigenüberwachung ihrer Einrichtungen verpflichtet. Die Eigenüberwachung soll die gesamte Wasserversorgungsanlage umfassen, also vom Wasservorkommen einschließlich der Entwicklungen im Einzugs- und Wasserschutzgebiet und auf sich dort ereignende Vorfälle mit wassergefährdenden Stoffen bis zum Wasserzähler in der Kundenanlage.

Die Überwachung der Einrichtungen erstreckt sich dabei von der Erhaltung des einwandfreien technischen Zustandes der Anlagenteile über das Feststellen von auftretenden Veränderungen bis zum Aufzeichnen der Betriebsdaten.

Zur Durchführung der Überwachung sind dem Stand der Technik entsprechende Mess- und Untersuchungsgeräte bzw. Messeinrichtungen einzusetzen.

Die Vorgaben für die Eigenüberwachung beschreibt die im Jahre 1995 vom Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erlassene "Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EÜV)".

In der EÜV ist der Umfang der Eigenüberwachungspflicht festgelegt. Dazu zählen die Dokumentation der Entnahmemengen und Wasserstände der einzelnen Fassungen, die Rohwasseruntersuchungen und die Schutzgebietsüberwachungen.

Ziel ist es, Veränderungen in der Wasserbeschaffenheit frühzeitig zu erkennen um bei Verschlechterungen durch geeignete Maßnahmen gegensteuern zu können und die Wasservorkommen für die Trinkwasserversorgung langfristig zu schützen. Zudem sollen die Anlagen auch in wirtschaftlicher Hinsicht optimal geführt werden.

Im Gegensatz zur Trinkwasserverordnung regelt die Eigenüberwachungsverordnung die Überwachung des Rohwassers, also des unaufbereiteten Wassers sowohl für Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung (für wasserrechtlich gestattete Entnahmen ab
5 000 m3 pro Jahr), der Brauchwasserversorgung (für Entnahmen ab 100 000 m3 pro Jahr) sowie für Heilquellen. Die Überwachung des Trinkwassers dagegen ist in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt.

Die Kommunen als die dem Bürger am nächsten stehende Verwaltungsebene sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, öffentliche Kanäle regelmäßig zu inspizieren und auch für die Erhaltung aller Gesetze zum Schutz der Umwelt durch jeden Eigentümer der in Ihrem Verwaltungsbereich gelegenen privaten Grundstücke zu Sorgen.

Zu diesem Zweck obliegt es den jeweiligen Städten und Gemeinden, Vorschriften zu erlassen, welche die Art und den Umfang sowie die Fristen und Termine für die Durchführung von Kanalüberprüfungen in den innerhalb der Gemeinde gelegenen nichtöffentlichen, also privaten Grundstücken vorschreiben.

Welche diesbezüglichen Vorschriften für Ihr Grundstück gelten, erfahren Sie von Ihrer Gemeinde bzw. vom zuständigen Entwässerungsbetrieb.

 

Eigenüberwachungsverordnung – EÜV